8/8🌎Gesetzliche Freiheits- Absicherung
Die Rechtsordnung sollte eine zuverlässige Grundlage zur Unterbindung des Handels mit Drogen, Blutdiamanten und auftragslosen Staatsschulden bereitstellen.


Der so.-li. Beobachter.
Nachrichten für Selberdenker.
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8. Jul. 2026
Gesetzliche Freiheits- Absicherung
Die Rechtsordnung sollte eine zuverlässige Grundlage zur Unterbindung des Handels mit Drogen, Blutdiamanten und auftragslosen Staatsschulden bereitstellen.


Präambel
Die sozial-libertäre Bewegung geht davon aus, dass die gesetzliche Absicherung der Freiheit eine wesentliche Grundlage für die Sicherung der individuellen wie der kollektiven Menschenwürde bildet. In einer freiheitlichen Rechtsordnung bilden Tugend und Freiheit eine untrennbare Einheit. Wahre Freiheit setzt voraus, dass Handlungen unterbunden werden, die durch ungerechtfertigte Bereicherung die Leistungsbereitschaft der Gesellschaft untergraben, ihre Leistungsfähigkeit mindern und Vermögensnachteile für unbeteiligte Dritte herbeiführen.
Der Handel mit Drogen, die Sucht und schwere körperliche Schäden verursachen, der Handel mit Rohstoffen, die unter Verletzung der Menschenwürde beim Abbau gewonnen werden, sowie der Handel mit und die Geltendmachung von auftragslosen Staatsschulden gefährden diese Grundlagen.
Solche Handlungen verschieben Haftung und Verantwortung auf die Allgemeinheit, ermöglichen ungerechtfertigte Bereicherung und gefährden die Integrität des Wirtschaftslebens.
Es ist daher geboten und angemessen, diese Erscheinungen durch klare Verbote und angemessene Strafdrohungen zu unterbinden. Das vorliegende Gesetz dient dem Schutz des Vermögens, der Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Gesellschaft sowie der Sicherung einer freiheitlichen Ordnung, in der Freiheit und Verantwortung miteinander verbunden bleiben.
Bundesgesetz über die Unterbindung des Handels mit Drogen, Blutdiamanten und auftragslosen Staatsschulden (DBAG)
Der Nationalrat möge beschließen:
§ 1. Begriffsbestimmungen
(1) Drogen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Substanzen, die Sucht und schwere körperliche Schäden verursachen.
(2) Blutdiamanten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Edelsteine, die unter Verletzung der Menschenwürde beim Abbau gewonnen wurden.
(3) Auftragskonforme Staatsschulden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Verbindlichkeiten, die in einem zensurfreien und der freien, unbeeinflussten Willensbildung der Bevölkerung zuträglichen, demokratischen Umfeld durch rechtmäßige Organe vorschriftsgemäß eingegangen wurden.
(4) Auftragslose Staatsschulden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Staatsschulden, auf welche die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht zutreffen.
§ 2. Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Abschnitt 1 – Drogen
§ 3. Verbot des Drogenhandels
Die Herstellung und die Weitergabe von Drogen sind verboten.
§ 4. Strafdrohung für den Drogenhandel
(1) Wer Drogen herstellt oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 begeht und dadurch erhebliche existenzielle Folgen für die Betroffenen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Abschnitt 2 – Blutdiamanten
§ 5. Verbot des Handels mit Blutdiamanten
Der Handel mit Blutdiamanten ist verboten.
§ 6. Strafdrohung für den Handel mit Blutdiamanten
(1) Wer entgegen § 5 mit Blutdiamanten handelt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wird die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf Blutdiamanten begangen, deren Wert einen Betrag von einer Million Euro übersteigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Abschnitt 3 – Auftragslose Staatsschulden
§ 7. Verbot des Handels mit auftragslosen Staatsschulden (1) Der Handel mit auftragslosen Staatsschulden ist verboten.
(2) Als Handel im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Geltendmachung von Ansprüchen aus auftragslosen Staatsschulden.
§ 8. Strafdrohung für den Handel mit auftragslosen Staatsschulden
(1) Wer entgegen § 7 mit auftragslosen Staatsschulden handelt oder solche Ansprüche geltend macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wird die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf auftragslose Staatsschulden begangen, deren Betrag einen Wert von einer Million Euro übersteigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 9. Entschuldigungsgrund
Die Strafbarkeit nach § 8 entfällt, wenn die Schulden- Zurechnungs-Subjekte durch die auftragslosen Staatsschulden erheblich bereichert wurden.
§ 10. Besondere Sanktion bei Begehung durch staatliche Organe
Begeht ein staatliches Organ eine mit Strafe bedrohte Handlung nach § 8 Abs. 2, so verliert es neben der Freiheitsstrafe alle Ansprüche auf staatliche Vergütungen, die mit der Ausübung seines Amtes oder seiner Funktion zusammenhängen; darüber hinaus unterliegt es der solidarischen Handelnden-Haftung für die Einbringlichkeit der auftragslosen Schuld. Als staatliche Organe gelten insbesondere Organe der Europäischen Union, des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie deren Beauftragte.
§ 11. Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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