Die sozial-
libertäre Idee

Auf dem Weg in die Freiheit.

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Mit Programm

Die Idee einer Bewegung

Intro

Der sozial-libertäre Freiheits-Index '25 (SolFI 25)

Erläuterungen

• Wirtschaftliche Freiheit (1–10); gemessen an USt & Zöllen (steuerfreies Existenzminimum)

•Demog. Stabilität (1–10), gemessen an TFR

• Politische Verantwortung (1–10); gemessen an vollständig wechselnden Regierungen (föderal & lokal, letzte 10 J.)

• Politische Freiheit (1–10); gemessen an der Staatsquote

• Prognose für die nächsten 10 J.

Alle Einzelheiten

Sozial-libertäre Reformen

für

Öffnung, Erneuerung & soziale Reintegration

Die unternehmerische Vermehrung von Vermögen ist nicht unmoralisch, sondern unerlässlich, um künftige Investitionen zu ermöglichen. Außerdem ist die dynamische Entwicklung der Wirtschaft ohne riskante, also auch mit Verlustrisiken verbundene Tätigkeiten, nicht möglich. Die ungebührliche Abschöpfung von Gewinnen verhindert die Vorsorge für etwaig auftretende Verluste und behindert damit die unternehmerische Tätigkeit selbst. Vermögen entsteht nur, wenn die Leistungen einer Produktion über den Kosten liegen. Der Staat ist gehalten, die durch Regulierungen hervorgerufenen Produktionskosten gering zu halten. Auch die Steuern sind samt umfassender Verlustvortragsmöglichkeiten maßvoll anzusetzen.

In einer digitalen Wirtschaft wird die Beachtung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten immer bedeutsamer. Künstliche Intelligenz, die auf Trainingsdaten aufbaut, ist künftig nur noch unter dem Vorbehalt der Ausschüttung entsprechender Tantiemen zu betreiben.

1.
Marktwirtschaft

Da Regulierungen als Kostentreiber wirtschaftliche Betätigung und damit die Schaffung positiver Externalitäten behindern, sind Regulierungen nur zur Abwehr erheblicher negativer Externalitäten zulässig.

Für Raub, Täuschung, Betrug etc. sind Straf- oder Zivilgerichte zuständig. Verkehrssicherungen, die Betroffene selbst vornehmen können, sollen nicht Unternehmern auferlegt werden.

Es ist nicht Aufgabe des Staates, kleinteilige Wirtschaftsstrukturen im Interesse höherer Skalenerträge aus dem Markt zu drängen. Missbräuche marktbeherrschender Stellungen sind unter Erwägung aller Umstände zu unterbinden.

Die Lenkung von Innovation und Wirtschaft ist – abgesehen vom Bereich der militärischen Landesverteidigung – ausschließlich Aufgabe des freien Unternehmertums.

2.
Wirtschaftslenkung

Sofern die internationale Konkurrenzfähigkeit durch Regulierungslasten beeinträchtigt wird, hat der Staat die Pflicht, die mit niedrigeren Standards erzeugten ausländischen Produkte mit Zöllen zu belegen oder einen Ausgleich in Form von Subventionen zu leisten.

Internationale Konkurrenz ist nach Maßgabe gesamtgesellschaftlicher Wohlfahrtserwägungen zuzulassen. Daher kann es geboten sein, den Schutz eines hohen Lohnniveaus durch die Behinderung von Zuwanderung zu betreiben, während es unzulässig sein kann, die Drückung des Lohnniveaus durch die Förderung der Zuwanderung zu verfolgen.

Die Erlangung und Erhaltung von Preissetzungsmacht durch technologischen Vorsprung ist durch faire internationale Beziehungen zu fördern, nicht aber durch Staatswirtschaft oder die Bevormundung von Lehre und Forschung.

3.
Freihandel

Vom Mittel der planvollen Zuwanderung zur Hintanhaltung der Überalterung ist insofern abzusehen, als eine solche Zuwanderung nur durch illegitime, destabilisierende Interventionen in den Herkunftsstaaten zu bewerkstelligen ist.

Vorrangig ist eine pronatalistische Politik zu verfolgen, die vor allem durch lebensmittelpunktgerechte Arbeitsplätze zu realisieren ist. Die dadurch notwendigen Lasten verringerter wirtschaftlicher Dynamik, ja sogar rückläufiger Wohlstandsniveaus und anzupassender Eigentumsstrukturen, sind im Interesse einer langfristig stabilen und nachhaltigen Entwicklung in Kauf zu nehmen.

4.
Bevölkerungsentwicklung

Das demografische Existenzminimum, in das insbesondere auch die zur Schaffung von Wohneigentum nötigen Mittel einzurechnen sind, hat gänzlich frei von direkter oder indirekter Besteuerung gehalten zu werden.

Andernfalls würde eine mit den Mitteln des Pauperismus und der Präkarisierung durchgesetzte, der Sklaverei ähnliche Arbeitspflicht eingeführt, die nur zu mehr Pauperismus und mehr Präkarisierung führen kann.

5.
Steuerpolitik

Kommt es durch eine unerwartet schlechte wirtschaftliche Entwicklung zu einem Ausfall von Staatseinnahmen, sind diese nicht durch eine ungebührliche Erhöhung der Abgabenlast hereinzubringen. Vielmehr sind die Gläubiger auf eine Kürzung ihrer Ansprüche zu verweisen. Die Erhaltung der Solvenz des Staates ist kein Selbstzweck.

Sofern sich ein Staatskonkurs als notwendig erweisen sollte, ist dieser unter Wahrung sozialer Gesichtspunkte zu gestalten. Die Partizipation der Gläubiger an einer künftig etwaig eintretenden positiven Entwicklung ist dadurch zu gewährleisten, dass gegenwärtig nicht ohne erhebliche Inflationsgefahr freigebbare Gelder und Ansprüche auf Sperrkonten eingefroren, nicht aber gänzlich gestrichen werden.

6.
Staatsfinanzen

Das im Christentum verankerte Gebot der Nächstenliebe war zu Zeiten größeren Glaubenseifers ganz selbstverständlich mit persönlichen Almosen- und Hilfspflichten verbunden und erst im Lauf der staatlichen Entwicklung auf staatliche Institutionen samt einer entsprechenden Sozialverwaltung übertragen worden. In dem Ausmaß, in dem sich diese Sozialverwaltungen als unfinanzierbar erweisen sollten, ist eine Wiederbelebung der ursprünglichen personalisierten Almosen- und Hilfspflichten vorzusehen. Dabei sind die auf Anspannung und Eigenvorsorge gerichteten Regelungen der aktuellen Sozialverwaltung bestmöglich miteinzubeziehen.

Mit der Erreichung eines gewissen Nettovermögens sollte automatisch die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb wohltätiger Stiftungen oder Bildungseinrichtungen einhergehen. Die genaue Festlegung der Leistungskataloge sollte den Stiftern überlassen werden, sofern dabei ein gewisses Mindestniveau nicht unterschritten wird. Auch für die Möglichkeit von Stiftergemeinschaften ist Vorsorge zu treffen.

Die in den vergangenen 10 Jahren von unterdurchschnittlichen Einkommen eingehobenen Sozialversicherungsbeiträge sind vom Staat zurückzuerstatten und durch Nachtragsstiftungen bestmöglich gegenzufinanzieren.

7.
Soziale Sicherheit

Um das Zusammenwachsen von staatlicher Macht und Finanzinteressen zu einer alles bestimmenden oligarchisch-ochlokratischen Gläubigerkaste zu verhindern, ist es unverzichtbar, Staat und Kapital insoweit zu Gegenspielern zu machen, als das Kapital einer Erbschaftssteuer zu unterwerfen ist, deren Höhe sich an der in den letzten Jahrzehnten vorherrschenden Staatsquote zu bemessen hat. Kontraproduktiv wäre es, auch jenes Kapital in diese Regelung einzubeziehen, das in Form von Einzel- und Familienunternehmen von besonderen Intelligenz- und Geschicklichkeitsleistungen abhängig ist.

8.
Gewaltenteilung

Es ist nicht die Aufgabe des Staates, bestimmte Gruppen von Staatsbürgern durch die Erziehung aller übrigen vor seelischen Schmerzen zu bewahren, da dies den bürgerlichen Rechten auf Meinungsäußerung und Gewissensfreiheit zuwiderläuft und daher mit einer freiheitlich-demokratischen Ordnung nicht in Einklang zu bringen ist. Dessen ungeachtet sind Regelungen zu treffen, die eine erhebliche Verletzung an Ehre oder Sittlichkeit unterbinden, sofern die entsprechenden Ehr- und Sittlichkeitsgefühle einen besonderen, die gesellschaftliche Ordnung fördernden Zweck erfüllen; insbesondere sind Prostitution und Pornografie weitestgehend zu unterbinden.

Darüber hinausgehende Bewusstseinsbildungen können im Rahmen einer ausgewogenen medialen Berichterstattung berücksichtigt werden und im Rahmen von zivilgesellschaftlichen Zusammenschlüssen vorangetrieben werden. Der Staat verbürgt sich für die Gleichheit seiner Bürger, indem er sie ohne Ansehen von unwesentlichen Eigenarten gleich behandelt und insbesondere die Gleichheit vor dem Gesetz gewährleistet. Positive Diskriminierungen sind nur insofern zulässig, als sich daraus ein allgemeiner Nutzen, insbesondere für die durch die positiven Diskriminierungen Belasteten, ergibt. Sofern derartige Vorteile in der Vergangenheit nicht eingetreten sind, übernimmt der Staat dafür die Verantwortung und leistet entsprechenden Ausgleich.

9.
Gesellschaftspolitik

Eine besondere Homogenität der Bevölkerung oder gar eine Stammesgesellschaft ist ebenso wenig ein von Staats wegen zu fördernder Wert wie eine besondere Inhomogenität der Gesellschaft, solange ein gerechter und funktionierender Staat unabhängig von diesen Faktoren im wohlverstandenen Eigeninteresse aller Bürger liegt. Die Zuwanderung jener, bei denen dieses wohlverstandene Eigeninteresse mangels einer entsprechenden Sozialisierung nicht vorausgesetzt werden kann, ist tunlichst hintanzuhalten.

Personen, welche die Werte des Zielstaates teilen, sollten tunlichst ermutigt werden, in selbigen auszuwandern, sofern der Zielstaat die Voraussetzungen der sozial-libertären Idee vergleichsweise besser gewährleistet als der Herkunftsstaat.

Tragisch ist das Schicksal jener, die sich entschieden haben, als Wölfe unter Wölfen zu Grunde zu gehen, aber noch tragischer ist das Schicksal derer, die nie eine Wahl gehabt haben.

10.
Zu- & Abwanderung

2.
Wirtschafts-lenkung

Da Regulierungen als Kostentreiber wirtschaftliche Betätigung und damit die Schaffung positiver Externalitäten behindern, sind Regulierungen nur zur Abwehr erheblicher negativer Externalitäten zulässig.

Für Raub, Täuschung, Betrug etc. sind Straf- oder Zivilgerichte zuständig. Verkehrssicherungen, die Betroffene selbst vornehmen können, sollen nicht Unternehmern auferlegt werden.

Es ist nicht Aufgabe des Staates, kleinteilige Wirtschaftsstrukturen im Interesse höherer Skalenerträge aus dem Markt zu drängen. Missbräuche marktbeherrschender Stellungen sind unter Erwägung aller Umstände zu unterbinden.

Die Lenkung von Innovation und Wirtschaft ist – abgesehen vom Bereich der militärischen Landesverteidigung – ausschließlich Aufgabe des freien Unternehmertums.

3.
Freihandel

Sofern die internationale Konkurrenzfähigkeit durch Regulierungslasten beeinträchtigt wird, hat der Staat die Pflicht, die mit niedrigeren Standards erzeugten ausländischen Produkte mit Zöllen zu belegen oder einen Ausgleich in Form von Subventionen zu leisten.

Internationale Konkurrenz ist nach Maßgabe gesamtgesellschaftlicher Wohlfahrtserwägungen zuzulassen. Daher kann es geboten sein, den Schutz eines hohen Lohnniveaus durch die Behinderung von Zuwanderung zu betreiben, während es unzulässig sein kann, die Drückung des Lohnniveaus durch die Förderung der Zuwanderung zu verfolgen.

Die Erlangung und Erhaltung von Preissetzungsmacht durch technologischen Vorsprung ist durch faire internationale Beziehungen zu fördern, nicht aber durch Staatswirtschaft oder die Bevormundung von Lehre und Forschung.

4.
Bevölkerungs-entwicklung

Vom Mittel der planvollen Zuwanderung zur Hintanhaltung der Überalterung ist insofern abzusehen, als eine solche Zuwanderung nur durch illegitime, destabilisierende Interventionen in den Herkunftsstaaten zu bewerkstelligen ist.

Vorrangig ist eine pronatalistische Politik zu verfolgen, die vor allem durch lebensmittelpunktgerechte Arbeitsplätze zu realisieren ist. Die dadurch notwendigen Lasten verringerter wirtschaftlicher Dynamik, ja sogar rückläufiger Wohlstandsniveaus und anzupassender Eigentumsstrukturen, sind im Interesse einer langfristig stabilen und nachhaltigen Entwicklung in Kauf zu nehmen.

5.
Steuerpolitik

Das demografische Existenzminimum, in das insbesondere auch die zur Schaffung von Wohneigentum nötigen Mittel einzurechnen sind, hat gänzlich frei von direkter oder indirekter Besteuerung gehalten zu werden.

Andernfalls würde eine mit den Mitteln des Pauperismus und der Präkarisierung durchgesetzte, der Sklaverei ähnliche Arbeitspflicht eingeführt, die nur zu mehr Pauperismus und mehr Präkarisierung führen kann.

6.
Staatsfinanzen

Kommt es durch eine unerwartet schlechte wirtschaftliche Entwicklung zu einem Ausfall von Staatseinnahmen, sind diese nicht durch eine ungebührliche Erhöhung der Abgabenlast hereinzubringen. Vielmehr sind die Gläubiger auf eine Kürzung ihrer Ansprüche zu verweisen. Die Erhaltung der Solvenz des Staates ist kein Selbstzweck.

Sofern sich ein Staatskonkurs als notwendig erweisen sollte, ist dieser unter Wahrung sozialer Gesichtspunkte zu gestalten. Die Partizipation der Gläubiger an einer künftig etwaig eintretenden positiven Entwicklung ist dadurch zu gewährleisten, dass gegenwärtig nicht ohne erhebliche Inflationsgefahr freigebbare Gelder und Ansprüche auf Sperrkonten eingefroren, nicht aber gänzlich gestrichen werden.

7.
Soziale Sicherheit

Das im Christentum verankerte Gebot der Nächstenliebe war zu Zeiten größeren Glaubenseifers ganz selbstverständlich mit persönlichen Almosen- und Hilfspflichten verbunden und erst im Lauf der staatlichen Entwicklung auf staatliche Institutionen samt einer entsprechenden Sozialverwaltung übertragen worden. In dem Ausmaß, in dem sich diese Sozialverwaltungen als unfinanzierbar erweisen sollten, ist eine Wiederbelebung der ursprünglichen personalisierten Almosen- und Hilfspflichten vorzusehen. Dabei sind die auf Anspannung und Eigenvorsorge gerichteten Regelungen der aktuellen Sozialverwaltung bestmöglich miteinzubeziehen.

Mit der Erreichung eines gewissen Nettovermögens sollte automatisch die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb wohltätiger Stiftungen oder Bildungseinrichtungen einhergehen. Die genaue Festlegung der Leistungskataloge sollte den Stiftern überlassen werden, sofern dabei ein gewisses Mindestniveau nicht unterschritten wird. Auch für die Möglichkeit von Stiftergemeinschaften ist Vorsorge zu treffen.

Die in den vergangenen 10 Jahren von unterdurchschnittlichen Einkommen eingehobenen Sozialversicherungsbeiträge sind vom Staat zurückzuerstatten und durch Nachtragsstiftungen bestmöglich gegenzufinanzieren.

8.
Gewalten-
teilung

Um das Zusammenwachsen von staatlicher Macht und Finanzinteressen zu einer alles bestimmenden oligarchisch-ochlokratischen Gläubigerkaste zu verhindern, ist es unverzichtbar, Staat und Kapital insoweit zu Gegenspielern zu machen, als das Kapital einer Erbschaftssteuer zu unterwerfen ist, deren Höhe sich an der in den letzten Jahrzehnten vorherrschenden Staatsquote zu bemessen hat. Kontraproduktiv wäre es, auch jenes Kapital in diese Regelung einzubeziehen, das in Form von Einzel- und Familienunternehmen von besonderen Intelligenz- und Geschicklichkeitsleistungen abhängig ist.

9.
Gesellschafts-
politik

Es ist nicht die Aufgabe des Staates, bestimmte Gruppen von Staatsbürgern durch die Erziehung aller übrigen vor seelischen Schmerzen zu bewahren, da dies den bürgerlichen Rechten auf Meinungsäußerung und Gewissensfreiheit zuwiderläuft und daher mit einer freiheitlich-demokratischen Ordnung nicht in Einklang zu bringen ist. Dessen ungeachtet sind Regelungen zu treffen, die eine erhebliche Verletzung an Ehre oder Sittlichkeit unterbinden, sofern die entsprechenden Ehr- und Sittlichkeitsgefühle einen besonderen, die gesellschaftliche Ordnung fördernden Zweck erfüllen; insbesondere sind Prostitution und Pornografie weitestgehend zu unterbinden.

Darüber hinausgehende Bewusstseinsbildungen können im Rahmen einer ausgewogenen medialen Berichterstattung berücksichtigt werden und im Rahmen von zivilgesellschaftlichen Zusammenschlüssen vorangetrieben werden. Der Staat verbürgt sich für die Gleichheit seiner Bürger, indem er sie ohne Ansehen von unwesentlichen Eigenarten gleich behandelt und insbesondere die Gleichheit vor dem Gesetz gewährleistet. Positive Diskriminierungen sind nur insofern zulässig, als sich daraus ein allgemeiner Nutzen, insbesondere für die durch die positiven Diskriminierungen Belasteten, ergibt. Sofern derartige Vorteile in der Vergangenheit nicht eingetreten sind, übernimmt der Staat dafür die Verantwortung und leistet entsprechenden Ausgleich.

10.
Zu- und Abwanderung

Eine besondere Homogenität der Bevölkerung oder gar eine Stammesgesellschaft ist ebenso wenig ein von Staats wegen zu fördernder Wert wie eine besondere Inhomogenität der Gesellschaft, solange ein gerechter und funktionierender Staat unabhängig von diesen Faktoren im wohlverstandenen Eigeninteresse aller Bürger liegt. Die Zuwanderung jener, bei denen dieses wohlverstandene Eigeninteresse mangels einer entsprechenden Sozialisierung nicht vorausgesetzt werden kann, ist tunlichst hintanzuhalten.

Personen, welche die Werte des Zielstaates teilen, sollten tunlichst ermutigt werden, in selbigen auszuwandern, sofern der Zielstaat die Voraussetzungen der sozial-libertären Idee vergleichsweise besser gewährleistet als der Herkunftsstaat.

Tragisch ist das Schicksal jener, die sich entschieden haben, als Wölfe unter Wölfen zu Grunde zu gehen, aber noch tragischer ist das Schicksal derer, die nie eine Wahl gehabt haben.

Max Ernst Publius

Willkommen bei SLI, der sozial-libertären Bewegung, die sich für eine zukunftsorientierte Vision des Westens einsetzt und Freiheit sowie soziale Gerechtigkeit fördert.

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