9/9🌎Insolvenz-Vorbeugung und Kapital-Restrukturierung
Die Rechtsordnung sollte eine zuverlässige Grundlage schaffen, um eine geordnete Restrukturierung und finanzierte Übernahme von Unternehmen durch die Belegschaft bei Vorliegen einschlägiger Risikofaktoren zu schaffen und dadurch Realkapital zu sichern, Insolvenzen vorzubeugen und die Interessen von Volkswirtschaft, Mitarbeitern und Nachfragern in Einklang zu bringen.


Der so.-li. Beobachter.
Nachrichten für Selberdenker.
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9. Jul. 2026
Insolvenz-Vorbeugung und Kapital-Restrukturierung
Die Rechtsordnung sollte eine zuverlässige Grundlage schaffen, um eine geordnete Restrukturierung und finanzierte Übernahme von Unternehmen durch die Belegschaft bei Vorliegen einschlägiger Risikofaktoren zu schaffen und dadurch Realkapital zu sichern, Insolvenzen vorzubeugen und die Interessen von Volkswirtschaft, Mitarbeitern und Nachfragern in Einklang zu bringen.


Präambel
Die sozial-libertäre Bewegung geht davon aus, dass das Auseinanderfallen von Eigentümerstellung und unternehmerischer Initiative ein zentrales Problem der wirtschaftlich nachteiligen Geschäftsentwicklung von Unternehmen darstellt, insbesondere im staatlichen Bereich. Wo Eigentum und operative Verantwortung auseinanderfallen, fehlen oft direkte Anreize für unternehmerische Initiative, langfristige Wertschöpfung und verantwortungsvolle Risikosteuerung. Dies führt zu strukturellen Schwächen, die sich in den in diesem Bundesgesetz genannten Risikofaktoren manifestieren und letztlich die Solvenz sowie die Funktionalität ganzer Betriebe gefährden.
Eine geordnete Restrukturierung bei Vorliegen einschlägiger Risikofaktoren liegt daher sowohl im volkswirtschaftlichen Interesse als auch im Interesse der beteiligten Mitarbeiter und der langfristigen Kunden-Nachfrage-Abdeckung. Die Erhaltung produktiver Realkapitalbestände, die Sicherung von Arbeitsplätzen mit fairer Beteiligung der Belegschaft sowie die Aufrechterhaltung einer zuverlässigen Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dienen dem Gemeinwohl und verhindern volkswirtschaftliche Verluste durch Insolvenzen oder schleichenden Substanzverzehr.
Aus diesen Gründen befürwortet die sozial-libertäre Bewegung das vorliegende Bundesgesetz als geeignetes und notwendiges Instrument. Es schafft die rechtlichen Voraussetzungen für eine finanzierte Übernahme des Betriebs durch die Belegschaft, verbindet Eigentum wieder mit unternehmerischer Verantwortung und ermöglicht eine nachhaltige Restrukturierung, die alle genannten Interessen in Einklang bringt.
Bundesgesetz über die Vorbeugung von Insolvenzen und die Restrukturierung von Unternehmenskapital (Insolvenz-Vorbeugungs- und Kapital-Restrukturierungs-Gesetz – IVKR-G)
Der Nationalrat möge beschließen:
§ 1. Zweck und Ziel
(1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Sicherung von Realkapital in Unternehmen mit problematischer Solvenz oder Funktionalität.
(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Förderung einer finanzierten Übernahme des Betriebs durch die Belegschaft.
§ 2. Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, insbesondere auch für Unternehmen der öffentlichen Hand
(2) Ausgenommen sind die in § 10 genannten Einrichtungen.
§ 3. Voraussetzungen
(1) Die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes kommen zur Anwendung, wenn im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung Risikofaktoren vorliegen, die auf eine problematische Solvenz oder Funktionalität des Unternehmens hindeuten.
(2) Als Risikofaktoren gelten insbesondere:
weniger als fünf Hauptfinanzierungsquellen und kein breit gestreuter Kundenkreis, insbesondere wenn die Auftraggeber ausschließlich dem Staatssektor zuzurechnen sind;
eine erklärte Austrittsneigung wegen eines schlechten Verhältnisses zwischen Lebenshaltungskosten und Lohnhöhe von mindestens einem Drittel der Belegschaft;
der Betrieb von Niedriglohn-Geschäftsmodellen durch gemeinnützige oder nicht gemeinnützige juristische Personen mit nachfragemonopolistischer Stellung.
(3) Im Zweifel entscheidet ein Gutachten des Wohlfahrtsausschusses.
§ 4. Kriterien für die Neufestsetzung der Beteiligungen der Mitarbeiter
Bei der Neufestsetzung der Beteiligungen der Mitarbeiter ist die Vermögensspreizung zu beschränken. Eine Höherbeteiligung einzelner Dienstnehmer nach Maßgabe ihrer Funktion ist höchstens im Verhältnis von 2 : 1 zulässig.
§ 5. Bewertungsrichtwert
Als Bewertungsrichtwert gilt das 1,5-fache des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre.
§ 6. Entschädigung für bisherige Eigentümer
(1) Die bisherigen Eigentümer haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Vorkrisen-Schätzwerts.
(2) Diese Entschädigung ist zunächst zur anteiligen Befriedigung der Altgläubiger zu verwenden. Das Überschüssige ist an die Eigentümer oder sonstigen Zurechnungssubjekte auszubezahlen.
§ 7. Umwandlung der Eigentümerstellung
(1) Mit der Anwendung dieses Bundesgesetzes erfolgt eine Umwandlung der bisherigen Eigentümerstellung in eine Eigentümerstellung der Belegschaft.
(2) Bei Unternehmen in staatlichem Eigentum erfolgt zusätzlich eine Umwandlung von der Eigentümerstellung in die Auftraggeberstellung.
§ 8. Fördermaßnahmen
Zur Förderung der Übernahme durch die Belegschaft stellt der Bund zinslose Darlehen mit reiner Sachhaftung in Bezug auf das übernommene Unternehmen zur Verfügung.
§ 9. Verfahren
(1) Liegen die Voraussetzungen nach § 3 vor, kann die Belegschaft oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter bei der zuständigen Behörde die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens beantragen.
(2) Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen und leitet gegebenenfalls das Verfahren ein. In diesem Verfahren werden die Übernahme durch die Belegschaft, die Bewertung des Unternehmens sowie die Entschädigung der bisherigen Eigentümer festgelegt.
(3) Die Belegschaft übernimmt das Unternehmen als neue Eigentümerin unter den in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen
§ 10. Ausnahmen
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für das Militär, die Polizei, die Gerichte und die allgemeinen Verwaltungsbehörden.
§ 11. Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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